Grundkurs Recht der EF 9/2015 am Ceciliengymnasium mit Referent Marco Birkholz (links) und Kurslehrer Jan Marten HülkDas Opfer muss in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt sein, damit der Tatbestand des Stalking – zu Deutsch Nachstellung und im § 238 StGB zu finden – erfüllt ist. Selbst vielfaches Anrufen des Opfers über Wochen, Auflauern vor dessen Wohnung, seine ungewollte Begleitung auf dem Weg zur Schule oder Arbeit genügen nicht für eine Strafbarkeit des Täters, wenn das Opfer lediglich seine Telefonnummer ändert und ansonsten nur Furcht oder Schrecken vor dem Täter verspürt.

Dies löste bei den Rechtsschülerinnen und -schülern der Einführungsphase sowie einigen Interessierten der Rechtskurse der Q1 und Q2 zunächst Verwunderung aus. Marco Birkholz, selbst ehemaliger Rechtsschüler am Ceciliengymnasium, hatte im Rahmen seiner juristischen Hausarbeit im Strafrecht an der Universität Bielefeld den Tatbestand der Nachstellung § 238 StGB fallbezogen genauer untersucht und ließ nun die Rechtsschüler des Cecilien- sowie des Helmholtz-Gymnasiums kurz vor den Herbstferien an seinen Erkenntnissen teilhaben. Die Veranstaltung fand im Rahmen der Kooperation der Fachschaft Recht des Ceciliengymnasiums mit der juristischen Fakultät der Universität Bielefeld statt.

Ergebnis war ein interessanter, an praktischen Fällen orientierter Vortrag, der ebenfalls viele Hinweise zum Jurastudium an der juristischen Fakultät der Universität Bielefeld enthielt. Marco selber konnte nach dem Abitur aufgrund seiner juristischen Vorkenntnisse direkt in das Begabtenförderprogramm der juristischen Fakultät der Universität Bielefeld gelangen und arbeitet zur Zeit am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht von Frau Prof. Dr. Hähnchen.